Häufige Fragen

Wer trägt die Kosten für den Heimplatz in Niedersachsen?
Grundsätzlich muss jeder Mensch die Kosten im Zusammenhang mit einer Heimunterbringung selbst tragen. Hierzu muss er vorrangig sein eigenes Einkommen und Vermögen einsetzen. Zur Risikominimierung hat der Gesetzgeber seit einiger Zeit eine weitere Säule der sozialen Grundsicherung etabliert, nämlich die Pflegeversicherung. Versicherte Personen habe im Falle von Pflegebedürftigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse, der sie angehören.
Die Leistungen der Pflegekassen hängen vom Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Dieser Grad wird nach einem bestimmten Verfahren von Gutachter/innen des MDK ermittelt und löst eine Zahlungspflicht der zuständigen Pflegekasse aus. Die Höhe des sog. Pflegegeldes ergibt sich aus der folgenden Tabelle:
Leistungen der Pflegekasse
bei Pflegegrad 1 – 125,00 €
bei Pflegegrad 2 – 770,00 €
bei Pflegegrad 3 – 1.262,00€
bei Pflegegrad 4 – 1.775,00€
bei Pflegegrad 5 – 2.005,00€
 
Welche Rolle spielen Einkommen und Vermögen des Heimbewohners?
Wie bereits erwähnt, sind Einkommen und Vermögen des / der Heimbewohner/in zur Begleichung der Heimrechnung einzusetzen. Wenn diese Eigenmittel auch nach Anrechnung der Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann unterstützend Sozialhilfe beantragt werden. Die Sozialhilfeleistung wird als Hilfe zur Pflege im Heim gewährt, soweit dem/r Heimbewohner/in und seinem / ihrem Ehegatten/in die Aufbringung der Mittel aus Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Wann muss der Sozialhilfeantrag gestellt werden?
Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem die Bedürftigkeit bekannt geworden ist. Um keine Fristen zu versäumen, sollten Sie oder Ihre Angehörige daher möglichst vor Heimaufnahme Ihr Sozialamt vor Ort – auch telefonisch – informieren.
 
Wie errechnet sich die Sozialhilfe?
Bei der Bearbeitung eines Antrages wird ermittelt, wie hoch die ungedeckten Heimkosten sind.
Diese Kosten setzen sich zusammen aus:
Heimkosten:
diese sind von Heim zu Heim verschieden und hängen auch von der Pflegestufe ab.
Taschengeld/Barbetrag des Heimbewohners:
Dieses setzt sich zusammen aus einem Grundbarbetrag in Höhe von zur Zeit ca. 107,73 €
Von der Gesamtrechnung wird das Pflegegeld der Pflegekasse abgezogen. Dann wird festgestellt, welches individuelle Einkommen und Vermögen vorhanden ist. Wie das im Einzelnen geschieht, wird Ihnen im Folgenden erklärt:
 
Was zählt zum Einkommen?
Alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, insbesondere Renten / Pensionen und sonstiges Erwerbseinkommen
Wohngeld
Einkünfte aus vertraglichen Ansprüchen
Miet- oder Pachteinnahmen
Beihilfeansprüche
Zinseinkünfte (Anmerkung: nur für PWG, werden bei der Sozialhilfe dem Vermögen zugerechnet)
sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
Zuwendungen Dritter
 
Was zählt nicht zum einzusetzenden Einkommen?
Kindererziehungsleistungen (KEL)
Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (Anmerkung: erhalten Sie eine solche, wenden Sie sich bitte auch im Falle der Heimaufnahme an Ihre zuständige Fürsorgestelle)
Blindengeld
 
Wer muss welches Einkommen einsetzen?
Alleinstehende / beide Ehegatten leben in einem Heim: Das gesamte einzusetzende Einkommen ist zur Finanzierung der Heimkosten einzusetzen.
nicht getrennt lebende Ehegatten
(ein Partner lebt in einem Heim, einer verbleibt im häuslichen Bereich):
Der Ehepartner zu Hause hat unter Umständen einen Teil des gesamten Einkommens zur Deckung der Heimkosten seines Partners im Heim zu zahlen. Bei der Berechnung dieses Beitrages werden der Lebensunterhalt und die laufenden Kosten des Ehepartners zu Hause berücksichtigt.
 
Was zählt zum einzusetzenden Vermögen?
Vermögen ist die Gesamtheit aller in Geld bewertbaren Güter, z. B.
Bargeld
Guthabenbestände auf Spar- und Girokonten
Wertpapiere
Bausparverträge
Genossenschaftsanteile
Lebensversicherungen ( Überschussleistungen und Rückkaufswerte)
Pkw
Haus- und Grundbesitz
 
Was gehört nicht zum einzusetzenden Vermögen?
Ein angemessenes Einfamilienhaus bzw. eine angemessene Eigentumswohnung, solange diese dem Partner des Heimbewohners weiterhin als Wohnung dient.
Kleinere Barbeträge oder Geldwerte bis zur Höhe von ca. 2300 € bei Alleinstehenden und ca. 2900 € bei Ehepaaren.
 
Was versteht man unter Ansprüchen gegen Dritte?
Sozialhilfe wird grundsätzlich nur nachrangig gezahlt, das heißt, dass zunächst alle Ansprüche gegenüber Anderen durchgesetzt werden müssen.
Dieses soll durch den Heimbewohner selbst oder seinen Angehörigen erfolgen. Nur, wenn dem Heimbewohner und seinen Angehörigen die Durchsetzung nicht selbst möglich oder zuzumuten ist, tritt das Sozialamt an dessen Stelle und setzt ausnahmsweise die Ansprüche durch.
Laut Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 07.06.2005 gelten hier die gleichen Grenzen, wie bei der Grundsicherung, bei der Unterbringung von Eltern und Kindern in einer stationären Einrichtung. Somit ist das Einkommen der Kinder nur einzubeziehen, wenn das Gesamteinkommen über 100.000,00 € liegt. Das Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
Vermögen der Kinder ist nur einzubeziehen, soweit es nicht dem „lebenslangen eigenen Unterhalt“ dient. (Beispiel: Einfamilienhaus dient der eigenen Altersvorsorge)
Ein Unterhaltsanspruch besteht auch gegen den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten.
 
Wortaus können sich Ansprüche ergeben?
Schenkungen (Aus Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit vorgenommen wurden, hat der Heimbewohner bei Verarmung einen Rückforderungsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Verträge:
Vertragliche Ansprüche können sich unter anderem aus Übertragungen von Haus- und Grundbesitz ergeben. Bei diesen vertraglichen Ansprüchen kann es sich z. B. handeln um Kost, Hege und Pflege, Bekleidung, standesgemäßen Unterhalt, Nießbrauch, Rentenzahlungen und Wohnrecht.
Unterhalt:
Heimbewohner haben nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Unterhaltsanspruch gegen Verwandte in gerader Linie, z. B. Kinder. Ein Unterhaltsanspruch besteht auch gegen den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten.
 
Welche Unterlagen sind für den Sozialhilfeantrag erforderlich?
Die erforderlichen Unterlagen gehen aus dem Sozialhilfegrundantrag hervor. Diesen bekommen Sie bei Antragsstellung.
Häufig gestellte Fragen